AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Delafair GmbH (Stand 09/2006)

I. Vertragsgrundlagen

1. Allen der Delafair GmbH erteilten Aufträgen liegen in folgender Reihenfolge
zugrunde:

  • der Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages
  • die Auftragsbestätigung
  • das Angebot
  • diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
  • die gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches der
    Bundesrepublik Deutschland, insbesondere die miet- und
    werkvertragsrechtlichen Vorschriften
  • die Honorarordnung für Ingenieure und Architekten.

2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen der schriftlichen
Vereinbarung.

II. Vertragsinhalt

Für alle Lieferungen und Leistungen sind nachstehende Bedingungen maßgebend.
Sie gelten auch für alle künftigen Rechtsverhältnisse zwischen dem Auftragnehmer
und dem Auftraggeber. Vertragsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann
Bestandteil des Vertrages, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt
werden.
Die Abnahme der Leistungen des Auftragnehmers gilt als Anerkennung dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

III. Angebot, Angebots- und Entwurfsunterlagen

1. Soweit sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt, ist es freibleibend.

2. Werden Angebote nach den Angaben des Auftraggebers und den von der
jeweiligen Ausstellungsleitung zur Verfügung gestellten Unterlagen ausgearbeitet,
übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung für die Richtigkeit der erhaltenen
Angaben und Unterlagen, es sei denn, deren Fehlerhaftigkeit und Ungeeignetheit
wird vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erkannt.

3. Angebote, Planungen, Entwürfe, Zeichnungen, Fertigungs- und
Montageunterlagen sowie Beschreibungen von Veranstaltungskonzepten bleiben,
soweit ausdrücklich und schriftlich nichts anderes vereinbart ist, mit allen Rechten
Eigentum des Auftragnehmers und zwar auch dann, wenn sie dem Auftraggeber
übergeben worden sind. Sie sind insoweit dem Auftraggeber anvertraut i. S. d. § 18
UWG.

IV. Vertragsschluss

Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Auftragnehmers
zustande. Erteilte Aufträge gelten aber auch dann als angenommen, wenn sie nicht
innerhalb von einem Monat nach Eingang abgelehnt werden.

V. Preise

1. Die Angebotspreise haben nur bei ungeteilter Bestellung des angebotenen
Objektes Gültigkeit.

2. Alle Preise verstehen sich rein netto ab Herstellungswerk oder Versandlager und
schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung usw. nicht ein.

3. Die Angebotspreise gelten 4 Monate ab Vertragsschluss. Nach Ablauf dieser 4
Monate ist der Auftragnehmer berechtigt, die Preiserhöhungen der Hersteller oder
Lieferanten oder Lohnerhöhungen an den Auftraggeber weiterzugeben. Der
Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Preis mehr als 5% über
dem Preis bei Vertragsschluss liegt. Der Auftragnehmer hat in diesem Falle
Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen, wobei zu den
erbrachten Leistungen auch Ansprüche Dritter zählen, die der Auftragnehmer im
Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages beauftragt hat. Weitergehende
Ansprüche sind beiderseits ausgeschlossen.

4. Verzögert sich der Beginn, der Fortgang oder der Abschluss der Arbeiten aus
Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, so ist er berechtigt, den
hierdurch eingetretenen Mehraufwand gesondert zu berechnen. Maßgebend sind
dann die am Tage der Ausführung gültigen Berechnungssätze für Arbeitsstunden
(einschließlich Fahrt- und Ladezeiten), Kfz-Geräte, Materialpreise und sonstige
Preise des Auftragnehmers.

5. Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des
Auftraggebers ausgeführt werden, oder aber Mehraufwendungen, die bedingt sind
durch unrichtige Angaben des Auftraggebers, der Ausstellungsveranstalter, durch
unverschuldete Transportverzögerungen, ungenügende Hallen- und
Bodenbeschaffenheit, nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen Dritter, soweit
diese nicht Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers sind, werden dem Auftraggeber
zusätzlich in Rechnung gestellt. Als Berechnungsgrundlage gilt Ziffer V.4. dieser
Bedingungen.

6. Dienstleistungen und Besorgungen, die für den Auftraggeber auf dessen
Verlangen im Rahmen der Planung und Durchführung seiner
Ausstellungsbeteiligung ausgeführt werden, sind gesondert zu vergüten. Für
insoweit verauslagte Beträge ist der Auftragnehmer berechtigt, eine
Vorlageprovision zu berechnen. Der Auftragnehmer ist weiter berechtigt, im Namen
des Auftraggebers derartige Leistungen an Drittunternehmen zu vergeben.

VI. Lieferzeit und Montage

1. Ist für den Beginn der Ausführung bzw. die Fertigstellung keine ausdrückliche
Frist vereinbart, so gilt der genannte Fertigstellungs-/Liefertermin nur annähernd.

2. Mit vom Auftraggeber nach Vertragsschluss vorgebrachten Änderungen oder
Umstellungen der Ausführung verlieren auch fest vereinbarte Ausführungs-
/Liefertermine die Verbindlichkeit. Gleiches gilt für vom Auftragnehmer nicht zu
vertretende Behinderungen, insbesondere für die nicht  Zurverfügungstellung von Unterlagen und Materialien des Auftraggebers.

3. Treten vom Auftragnehmer oder dessen Vorlieferanten bzw. Subunternehmern
nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb auf, insbesondere Fälle
höherer Gewalt, Streik und Aussperrung, die auf einem unvorhersehbaren und
unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schweren Betriebsstörungen führen, so
verlängert sich die Liefer-/Fertigstellungsfrist entsprechend. Wird aufgrund der
genannten Störungen die Vertragserfüllung unmöglich, so sind beide Parteien zum
Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Auftragnehmer hat in diesem Falle Anspruch
auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen, wobei zu den erbrachten
Leistungen auch Ansprüche Dritter zählen, die der Auftragnehmer im Vertrauen auf
die Durchführung des Vertrages beauftragt hat. Weitergehende
Schadensersatzansprüche sind beiderseits ausgeschlossen.

VII. Fracht und Verpackung / Gefahrübergang

1. Die Erzeugnisse des Auftragnehmers reisen stets auf Kosten und Gefahr des
Auftraggebers, wenn nichts anderes vereinbart ist. Gewünschte und vom
Auftragnehmer für erforderlich gehaltene Verpackung wird gesondert in Rechnung
gestellt. Gleiches gilt für Versandgüter des Auftraggebers.

2. Teile des Auftraggebers, die bei der Herstellung oder Montage verwandt werden
sollen, müssen zum vereinbarten Termin frei Werk bzw. Montagestelle angeliefert
werden. Die Rücklieferung solcher Teile erfolgt, sofern anderes nicht vereinbart ist,
unfrei ab Werk oder Verwendungsort auf Gefahr des Auftraggebers.

3. Jede Gefahr geht, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf den Auftraggeber
über, wenn die Güter den Betrieb des Auftragnehmers verlassen oder dem
Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt auch in den Fällen, in denen
frachtfreie Lieferung vereinbart ist.

4. Kann die versandbereite Ware aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten
hat, nicht zur Auslieferung gebracht werden, geht die Gefahr am Tage der
Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Die Leistungen des
Auftragnehmers gelten nach Zustellung der Versandbereitschaftsanzeige an den
Auftraggeber als erfüllt.

5. Sollen Exponate des Auftraggebers (mit-)befördert werden, gelten vorstehende
Regelungen entsprechend.

VIII. Abnahme/Übergabe

1. Die Abnahme bzw. Übergabe erfolgt regelmäßig förmlich und unverzüglich nach
Fertigstellung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, am Abnahmetermin selbst
teilzunehmen oder sich von einem entsprechend bevollmächtigten Beauftragten
vertreten zu lassen. Insoweit wird ausdrücklich anerkannt, dass in besonderen
Fällen auch ein Abnahmetermin eine Stunde vor Messebeginn nicht
unangemessen ist.

2. Eventuell noch ausstehende Teilleistungen oder gerügte Mängel werden
schnellstmöglich nachgeholt bzw. beseitigt. Sofern sie die Funktion des
Vertragsgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen sie nicht zur
Verweigerung der Abnahme.

3. Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung ohne
vorhergehende förmliche Abnahme in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme
mit der Benutzungshandlung als erfolgt.

4. Sind Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers dem Auftraggeber
mietweise überlassen worden, so hat auf Wunsch des Auftragnehmers unmittelbar
nach Messebeendigung eine förmliche Übergabe des Mietgegenstandes
stattzufinden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, am Übergabetermin teilzunehmen
oder sich von einem entsprechend bevollmächtigten Beauftragten vertreten zu
lassen.

IX. Gewährleistung

1. Die Gewährleistung richtet sich nach den Vorschriften über den Werkvertrag des
Bürgerlichen Gesetzbuches, im Falle der mietweisen Überlassung nach den
mietvertraglichen Regelungen.

2. Als Gewährleistung kann der Auftraggeber grundsätzlich zunächst nur
Nacherfüllung in form der Nachbesserung verlangen. Die Art und Weise der
sachgerechten Nachbesserung richtet sich nach dem Ermessen des
Auftragnehmers. Dem Auftragnehmer steht die Ersatzlieferung jederzeit offen.
Weitergehende Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Minderung oder Rücktritt
vom Vertrag, kann der Auftraggeber dann geltend machen, wenn zwei
Nachbesserungsversuche wegen desselben Mangels fehlgeschlagen sind.

3. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Mängel, die beim
Auftraggeber durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung oder
unsachgemäße Behandlung oder unsachgemäße Lagerung entstehen. In gleicher
Weise erstreckt sich die Gewährleistung nicht auf zumutbare Abweichungen in
Form, Maßen, Farbe und Beschaffenheit des Materials.

4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer Mängel unverzüglich
schriftlich mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, die entsprechenden
Feststellungen zu treffen. Offensichtliche Mängel von Lieferungen und Leistungen
haben jedoch spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Eintreffen der Lieferung am
Bestimmungsort, bei Lieferungen und Leistungen, die Messe- und
Ausstellungsgegenstände betreffen, jedoch spätestens innerhalb 24 Stunden nach
Übernahme des Messe- und Ausstellungsstandes schriftlich zu erfolgen. Erfolgt die
Mängelrüge verspätet oder wurden bei Abnahme Vorbehalte wegen bekannter
Mängel nicht gemacht, so erlöschen die Gewährleistungsansprüche gänzlich.

5. Die Gewährleistungsansprüche erlöschen auch, wenn der Auftraggeber selbst
Änderungen vornimmt oder dem Auftragnehmer die Feststellung und
Nachbesserung der Mängel erschwert bzw. unmöglich macht, was regelmäßig bei
einer Mängelrüge nach Beendigung der Messe für während der Messe
aufgetretene oder bekannt gewordene Mängel der Fall ist.

X. Haftung

1. Mangel- und Schadensersatzansprüche aus für im Namen des Auftraggebers
erfolgte Besorgungen von Lieferungen und Dienstleistungen von Fremdbetrieben
sind ausgeschlossen, es sei denn der Auftragnehmer hat seine Sorgfaltspflicht bei
der Auswahl der Fremdbetriebe verletzt.

2. Der Auftragnehmer haftet nicht für das Gut des Ausstellers, es sei denn, dass
Verwahrung ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist. In diesem Falle haftet
der Auftragnehmer nur in Höhe der Versicherungsleistungen, soweit ihm nicht
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen wird.

3. Sind lediglich Planung und Entwürfe Vertragsgegenstand, so steht der
Auftragnehmer nur dafür ein, dass er selbst in der Lage ist, die Planungen bzw.
Entwürfe entsprechend zu realisieren. Weitergehende Ansprüche sind
ausgeschlossen.

4. Für unentgeltliche Ratschläge, Informationen oder sonstige unentgeltliche
Leistungen wird nicht gehaftet.

5. Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, auch von solchen
Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, beispielsweise
aus Verzug oder Pflichtverletzung, sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht
durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde und soweit
durch den Ausschluss der Ersatzansprüche die Vertragserfüllung nicht vereitelt
oder gefährdet wird. Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfang für die
Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.
Schadensersatzansprüche aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit
sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben hiervon unberührt.

6. Der Auftragnehmer haftet nicht für die Richtigkeit der vom Auftraggeber übergebenen
Unterlagen oder der von den jeweiligen Ausstellungsleitungen bereitgestellten
Unterlagen. Die insoweit von der Ausstellungsleitung gemachten Vorbehalte
werden auch vom Auftragnehmer in Anspruch genommen. Der
Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die Angaben und Maße der vom Auftraggeber
übergebenen Unterlagen zu überprüfen.

7. Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer für alle ihm leih- und mietweise
überlassenen Gegenstände einschließlich des Ausstellungsstandes insgesamt in
Höhe der Wiederherstellungskosten (bei reparablen Beschädigungen) bzw. in
Höhe des Neuanschaffungswertes (bei Zerstörung und Verlust).

XI. Versicherung

1. Für vom Auftraggeber veranlasste oder durchgeführte Transporte wird das
Versandgut nur auf ausdrückliche Anweisung und Kosten des Auftraggebers in
Höhe des Neubeschaffungswertes versichert.

2. Transportschäden sind dem Auftragnehmer sofort zu melden. Bei
Speditionsversand sind Schäden sofort auf dem Frachtbrief zu vermerken, bei
Bahntransport muss eine bahnamtliche Bescheinigung über den Schaden verlangt
und an den Auftragnehmer übersandt werden.

3. Vom Auftragnehmer aufgrund schriftlicher Bestätigung zur Einlagerung
übernommenes Gut des Auftraggebers wird, soweit nichts anderes vereinbart ist,
vom Auftragnehmer auf Kosten des Auftraggebers für die Dauer der Einlagerung in
Höhe des Neubeschaffungswertes gegen Brand, Wasserschaden und
Einbruchdiebstahl versichert.

XII. Kreditgrundlage

Voraussetzung der Leistungspflichten des Auftragnehmers ist die Kreditwürdigkeit
des Auftraggebers. Hat der Auftraggeber über seine Person oder über die seine
Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben
gemacht oder seine Zahlungen eingestellt, oder ist über sein Vermögen ein
Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung beantragt worden, so ist der
Auftragnehmer zur Leistungserbringung nicht verpflichtet. Der Auftragnehmer kann
in diesen Fällen Vorkasse oder anderweit geeignete Sicherstellung des
Vergütungsanspruchs verlangen. Kommt der Auftraggeber diesem Begehren nicht
nach, kann der Auftragnehmer den Vertrag aus wichtigem Grund nach Ziffer XVII
dieser Bedingungen kündigen bzw. vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz
verlangen. Hinsichtlich der Höhe gilt die Regelung unter Ziffer XVII, 3. dieser
Bedingungen.

XIII. Eigentumsvorbehalt

1. Sämtliche Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller
Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien Eigentum des
Auftragnehmers.

2. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers ist der Auftraggeber zur
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder einer etwaigen Be- oder Verarbeitung
nicht berechtigt. Unabhängig davon tritt der Auftraggeber Forderungen aus einer
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware schon jetzt an den Auftragnehmer ab. Der
Auftragnehmer nimmt diese Abtretung an.

XIV. Schutz- und Nutzungsrechte

1. Planungen, Entwürfe, Zeichnungen, Fertigungs- und Montageunterlagen,
Konzeptbeschreibungen sowie Beschreibungen von Ausstellungs- und
Veranstaltungskonzepten usw. bleiben mit allen Rechten im Eigentum des
Auftragnehmers, und zwar auch dann, wenn sie dem Auftraggeber übergeben
worden sind. Sie sind dem Auftraggeber insoweit anvertraut i. S. d. § 18 UWG.
Eine Übertragung von Nutzungsrechten über diejenigen, die zur Erfüllung des
Vertrages erforderlich sind, hinaus und unabhängig davon, ob Sonderschutzrechte
(z.B. Urheberrechte) bestehen oder nicht, bedarf der ausdrücklichen schriftlichen
Vereinbarung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, jede anderweitige Verwertung in
sämtlichen Formen zu unterlassen, insbesondere die Vervielfältigung und
Verbreitung, die Weitergabe an Dritte oder den unmittelbaren oder mittelbaren
Nachbau, sofern dies für die Erfüllung des Vertrages nicht erforderlich ist.

2. Es wird vermutet, dass der Auftraggeber gegen die Verpflichtungen nach Ziffer 1
verstoßen hat, wenn er Ausstellungen oder Veranstaltungen durchführt, die im
Wesentlichen mit den Planungen und Konzepten des Auftragnehmers
übereinstimmen. Es bleibt dann dem Auftraggeber unbenommen den gegenteiligen
Nachweis zu führen.

3. Für den Fall der Verletzung der unter Ziffer 1 aufgeführten Verpflichtungen hat
der Auftragnehmer mindestens Anspruch auf zusätzliche Vergütung der Planungs-,
Entwurfs- und Konzeptionsleistungen, deren Höhe sich nach den Vorschriften der
HOAI bemisst. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

4. Weiterhin hat der Auftragnehmer im Falle der Zuwiderhandlung gegen die
vorstehend unter Ziffer 1 aufgeführte Verpflichtung bei mietweiser Überlassung der
Leistungsergebnisse, insbesondere im Falle des Nachbaus, Anspruch auf
Schadensersatz in Höhe von 50 % des vereinbarten Mietpreises. Dem
Auftraggeber bleibt es unbenommen, nachzuweisen dass ein Schaden nicht oder
nicht in der genannten Höhe entstanden ist.

5. Werden vom Auftraggeber Materialien oder Unterlagen zur Herstellung des
Vertragsgegenstandes übergeben, so übernimmt der Auftraggeber die Gewähr
dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der nach seinen Unterlagen
ausgeführten Arbeiten Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der
Auftragnehmer ist nicht verpflichtet nachzuprüfen, ob die vom Auftraggeber zur
Herstellung und Lieferung ausgehändigten Angaben und Unterlagen Schutzrechte
Dritter verletzen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer von allen
etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter sofort freizustellen und für die
Schäden, die aus der Verletzung von Schutzrechten erwachsen, aufzukommen.

XV. Zahlungsbedingungen

1. Rechnungsbeträge sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, grundsätzlich mit
Rechnungszugang sofort zur Zahlung fällig. Abzüge irgendwelcher Art sind
ausgeschlossen, Anzahlungen werden nicht verzinst.

2. Der Auftragnehmer ist, sofern keine anderweitigen Regelungen getroffen sind,
berechtigt, Zwischenrechnungen auszustellen oder Teilzahlungen zu verlangen.
Von der Auftragssumme werden 40% bei Auftragserteilung, 40% als
Zwischenrechnung und 20% bei Übergabe / Abnahme der Leistungen fällig.

3. Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht in
gehöriger Art und Weise nach, so ist er zur Nutzung der Leistungen des
Auftragnehmers nicht berechtigt. Im Falle der leihweisen Übergabe der Leistungen
bzw. des Messestandes verpflichtet sich der Auftraggeber dem Auftragnehmer auf
dessen Anforderung unverzüglich den Besitz an den übergebenen Leistungen und
Materialen bzw. des Messestandes insgesamt wieder einzuräumen.

XVI. Aufrechnung und Abtretung

1. Eine Aufrechnung mit bestrittenen und nicht rechtskräftig anerkannten
Gegenforderungen ist für den Auftraggeber ausgeschlossen. Gleiches gilt für die
Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.

2. Die Rechte des Auftraggebers aus diesem Vertragverhältnis sind nur mit
vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers übertragbar.

XVII. Kündigung / Stornierung

1. Der Auftraggeber ist jederzeit bis zur Vollendung des Werkes zur Kündigung des
Vertrages berechtigt.

2. Im Falle der Kündigung nach Abs. 1 hat der Auftragnehmer Anspruch auf
Vergütung der bis dahin erbrachten und nicht erbrachten Leistungen, wobei zu den
erbrachten Leistungen auch Ansprüche Dritter zählen, die der Auftragnehmer im
Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages beauftragt hat. Bezüglich noch nicht
erbrachter Leistungen werden 50% der dafür vereinbarten Vergütung als ersparte
Aufwendungen vereinbart. Diesen Satz hat sich der Auftragnehmer auf seinen Vergütungsanspruch
für nicht erbrachte Leistungen anrechnen zu lassen, es sei denn,
der Auftragnehmer weist nach, dass tatsächlich nur geringere Aufwendungen
erspart wurden. Umgekehrt bleibt dem Auftraggeber der Nachweis, dass dem
Auftragnehmer wesentlich höhere Aufwendungen erspart geblieben sind,
unbenommen.

3. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Voraussetzung
ist jedoch, dass zuvor eine entsprechende schriftliche Aufforderung zur Beseitigung
des wichtigen Grundes in angemessener Frist erfolgt und die Frist fruchtlos
verstrichen ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der
Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder die
Unterlassungsverpflichtungen nach diesen Bedingungen verletzt.

4. Im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund durch den Auftragnehmer oder des
Rücktritts aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen gilt die vorstehende
Regelung des Absatzes 2 entsprechend. Dem Auftraggeber bleibt unbenommen
nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder wesentlich niedriger entstanden ist.
Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen.

XVIII. Datenschutz

Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Geschäftsbeziehungen oder im
Zusammenhang mit diesen, personenbezogene Daten, gleich ob sie vom
Auftragnehmer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des
Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet werden.

XIX. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem
Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Berlin. Es gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland.

XX. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird
dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt.

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Holzhauser Straße 155
13509 Berlin

Fon: +49 30 314 91 35-0

Mail: info@t-1-2-3.de

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